Refinanzierung

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Refinanzierung

Auf dieser Seite im unteren Bereich finden Sie viele Ratschläge wie Sie die Kosten für die Pflege bei den jeweiligen Stellen beantragen können. Gerade jetzt und in der heutigen Zeit wo die Kosten für alles und jeden steigen ist ein Vergleich der Angebote oder auch das Rückfordern aus öffentlichen Kassen ein wichtiger Bestandteil um die Pflege zuhause zu realisieren.

Je nach Höhe des Pflegegrads steht Ihnen Pflegegeld zu. Stellen Sie bei der Krankenkasse angeschlossenen Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen.

Dafür melden Sie sich zunächst bei der Pflegekasse oder der Krankenkasse schriftlich oder telefonisch. Sie erhalten dann ein Formular, das ausgefüllt werden muss.

Hier finden Sie einige Tipps und Ratschläge um die Kosten für die Pflege von Kostenträger zu beantragen.

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Diese Geldleistung wird der oder dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen ausgezahlt.

Das Pflegegeld kann z.B. dann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige die Pflege übernehmen oder organisieren. D.h., wenn Sie z.B. einen privaten Seniorendienst beauftragen, der bis zu 24 Stunden Betreuung für Sie leisten kann. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, um die Kosten für ambulante Pflege gering zu halten.

Pflegebedürftigkeit nach Grad Geldleistung pro Monat

Pflegegrad 2 sind : 347,00 EUR *
Pflegegrad 3 sind : 599,00 EUR *
Pflegegrad 4 sind : 800,00 EUR *
Pflegegrad 5 sind : 990,00 EUR *

Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden; dann werden Pfle­gegeld und Pflegesachleistung anteilig in Anspruch genommen.

Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistung die Kosten für die Inanspruchnahme eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag (pro Monat).

Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegebedürftigkeit nach Grad Sachleistung pro Monat

  • Pflegegrad 2: 796 € monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.497 € monatlich
  • Pflegegrad 4: 1.859 € monatlich
  • Pflegegrad 5: 2.299 € monatlich

Darüber hinaus kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 EUR pro Monat für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden, um Unterstützung zu erhalten. In den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag jedoch nicht für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden, also zum Beispiel nicht für die Unterstützung beim morgendlichen Waschen. Hierfür stehen die o.g. Pflegesachleistungen zur Verfügung. Liegt der Pflegegrad 1 vor, darf der Entlastungsbetrag auch für Leistungen durch ambulante Pflegedienste im Bereich körperbezogener Selbstversorgung verwendet werden.

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie z.B. durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Seit Januar 2015 ist eine Ersatzpflege für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich.

Die Leistungen betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 EUR aufgestockt werden.

Wird die Ersatzpflege von dem nahen Angehörigen oder dem Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, können ebenfalls bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftigkeit nach Grad Verhinderungspflegeleistung pro Jahr
Pflegegrad 2 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 3 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 4 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 5 sind : 1.612,00 EUR *

* für Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erst­maligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und die oder der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt beispielsweise auch als erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Im Einzelfall berät hierzu die Pflegekasse.

Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Somit stehen dann 2.418 Euro pro Jahr zur Verfügung. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalender­ jahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Viele Pflegebedürftige sind nur eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhaus­ aufenthalt.

Für diesen Fall gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden voll­ stationären Einrichtungen. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 EUR für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Pflegebedürftigkeit nach Grad Kurzzeitpflegeleistung pro Jahr
Pflegegrad 2 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 3 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 4 sind : 1.612,00 EUR *
Pflegegrad 5 sind : 1.612,00 EUR *

* maximale Leistungen für Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr.

Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann ebenfalls der Entlastungs­betrag eingesetzt werden. Dieser kann zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung), die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege ent­stehen, verwendet werden.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch auf teilstationäre Sachleistungen gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ausschließlich den Entlastungsbetrag einsetzen.

Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege

  • Pflegegrad 2: 721 € monatlich
  • Pflegegrad 3: 1.357 € monatlich
  • Pflegegrad 4: 1.685 € monatlich
  • Pflegegrad 5: 2.085 € monatlich

Der Zuschuss der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bleibt bei bis zu

4.180 € pro Person.

Beispiele für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Badezimmerumbau: Einbau einer ebenerdigen Dusche oder einer Badewannen-Einstiegshilfe.
  • Stolperfallen beseitigen: Anbringen von rutschhemmenden Bodenbelägen und Markierungen an Treppen.
  • Erleichterte Bedienung: Absenken von Briefkästen oder Lichtschaltern und Vergrößern von Schaltern.
  • Mobilitätssteigerung: Einbau von Handläufen, Türverbreiterungen oder das Beseitigen von Türschwellen.
  • Sicherheit: Installation von automatischen Herdabschaltungen oder Dusch-WCs

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel erstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, Sie erleichtern und dazu beitragen, dem Pflegebedürftigen eine selbstständige Lebensführung zu ermöglichen.

Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Steuerförderung (nach § 35a EStG) bis max. 4.000 Euro pro Jahr zu beantragen. Dies können auch Angehörige nutzen, wenn die zu pflegende Person nicht (mehr) steuerpflichtig ist.

Pro Monat ist so eine rechnerische Entlastung von bis zu 333,33 Euro möglich.

Da dies einmal jährlich über Steuererklärung zu beantragen ist, wäre es zunächst vorzufinanzieren.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebotes in der häuslichen Pflege. Sie sind von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst vor Vertragsabschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die die voraussichtlichen Kosten ihrer konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren.

Dadurch bleibt die Gestaltungsmöglichkeit mit der damit verbundenen Kostenfolge für die Pflegebedürftigen im Rahmen ihres individuellen Pflegearrangements transparent und nachvollziehbar.

Zu beachten ist, dass die ambulanten Pflegedienste von den Pflegekassen zugelassen sein müssen, um Leistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können.

Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt das Entlastungsbudget die früheren separaten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhalten einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Die Umsetzung ist durch die Zusammenlegung vereinfacht und die Wartezeit für die Verhinderungspflege entfällt.

24 Stunden Pflege - Betreuung zu Hause

Wir vermitteln polnische Pflegekräfte für eine “24-Stunden-Pflege” im eigenen Zuhause